§ 8 BRKG, Auslagenerstattung bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort
Paragraph 8 Bundesreisekostengesetz

Dauert der dienstlich veranlasste Aufenthalt an demselben auswärtigen Geschäftsort länger als 14 Tage, wird vom 15. Tag an ein um 50 Prozent ermäßigtes Tagegeld gewährt; in besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde auf eine Ermäßigung des Tagegeldes verzichten. Notwendige Übernachtungskosten werden erstattet; ein pauschales Übernachtungsgeld nach § 7 Abs. 1 wird nicht gewährt. Als Reisebeihilfe für Heimfahrten werden für jeweils 14 Tage des Aufenthalts am Geschäftsort je nach benutztem Beförderungsmittel Fahrt- oder Flugkosten bis zur Höhe des in § 4 Abs. 1 Satz 1 oder 3 oder in § 5 Abs. 1 genannten Betrages gewährt. Wird der Geschäftsort aufgrund von Heimfahrten verlassen, wird für die Zeit des Aufenthalts in der Wohnung Tagegeld nicht gewährt.


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Informationen zum Bundesreisekostengesetz (BRKG)

http://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BVA/Zuwendungen/bva_brkg.pdf?__b...
Auslagenerstattung bei längerem Aufenthalt. § 8 BRKG / BRKGVwV zu § 8. Der Gesetzgeber unterstellt bei längerem Aufenthalt am selben Geschäftsort durch eine bessere Kenntnis der örtlichen Situation geringere Auslagen für Verpflegung. Auch kann durch die

Häufig gestellte Fragen zum Bundesreisekostengesetz (BRKG)

http://www.djo.de/sites/default/files/uploads/2017/01/31/brkg-faq.pdf
31.01.2017 - Bezüglich der Höhe des Tagegeldes verweist das Bundesreisekostengesetz in Verbindung mit Ziffer. 6.1.1 der mit ... an dem der Arbeitnehmer den überwiegenden Teil der insgesamt mehr als 8 Stunden von seiner ... Eine Entfernung im Sinne des §

bundesreisekostengesetz - (brkg) - ZBB

http://www.zbb.brandenburg.de/media_fast/4055/BRKG201509.pdf
8. AMTLICHE BEGRÜNDUNG. Zu § 2. Zu Absatz 1. Der Begriff "Dienstreise" umfasst nunmehr auch den Dienstgang, so dass die bisherige. Unterscheidung von Ansprüchen "bei Dienstreisen" und denen "Dienstreisender" nicht mehr relevant ist. Nach dem "Amt der Die

Abrechnung von Dienstreisen - TU Clausthal

http://www.tu-clausthal.de/hv/d5/vhb/system3/3_51_02.pdf
01.11.2014 - 3.4.4 Tagegeld (§ 6 BRKG). 3.4.5 Übernachtungsgeld (§ 7 BRKG). 3.4.6 Erstattung von Auslagen bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort. (§ 8 BRKG). 3.4.7 Nebenkosten (§ 10 BRKG). 3.4.8 Reisekostenvergütung in besonderen Fällen. 4. Auslandsdien

Bundesreisekostengesetz BRKG

http://www.bibliotheksverband.de/fileadmin/user_upload/DBV/ueber_uns/dbv-Intern...
5. die Auslagenerstattung bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort (§ 8),. 6. die Aufwands- und Pauschvergütung (§ 9) sowie. 7. die Erstattung sonstiger Kosten (§ 10). BRKG 2005 § 2 Dienstreisen. (1) Dienstreisen sind Reisen zur Erledigung von Dienstgesch


Webseiten zum Paragraphen

Reisekosten / 17 Dienstreisen über 14 Tage hinaus (§ 8 BRKG) - Haufe

https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/reisekosten...
Reisekosten / 17 Dienstreisen über 14 Tage hinaus (§ 8 BRKG). Nach Ablauf von 14 Tagen des Aufenthalts am selben Geschäftsort wird vom 15. Tag an zeitlich unbegrenzt ein um 50 % ermäßigtes Tagegeld gewährt, wobei nach entsprechender Entscheidung vorgeset

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostengesetz ...

http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_01062005_DI52221011...
01.06.2005 - 2.1.8. 1Reisen der Gleichstellungsbeauftragten zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte sind Dienstreisen, die grundsätzlich einer Anordnung oder Genehmigung nach § 2 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz bedürfen. 2Das für das Bu

Dienstreisen — Haushaltsabteilung

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8. Übernachtung gemäß § 7 BRKG. festgesetztes Übernachtungsgeld, diese sind belegpflichtig: Inland: 60,- € pro Nacht, Ausland siehe Tabelle. höhere Kosten sind nur erstattungsfähig, wenn sie dienstlich notwendig waren und deren Unvermeidbarkeit schriftli

Abrechnung einer Dienstreise

http://haushalt.verwaltung.uni-halle.de/reisekosten/abrechnung_einer_dienstreis...
Dauert der Aufenthalt an demselben auswärtigen Geschäftsort länger als vierzehn Tage, so wird vom fünfzehnten Tage an ein um 50% ermäßigtes Tagegeld gezahlt (§ 8 BRKG). Hier können Sie das Tagegeld Ihrer Dienstreise selber berechnen und unentgeltlich ber

Planung bis Abrechnung von Dienstreisen - Philipps-Universität ...

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27.03.2012 - Fahrt- und Flugkosten (§ 5 HRKG, §4 BRKG),; Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung bei Benutzung eines privaten Fahrzeugs (§ 6 HRKG, § 5 BRKG),; Mehraufwendungen für Verpflegung (Tagegeld §§ 7, 9, 10 und 12 Abs. 1 HRKG, §§ 6, 8, 11 BRKG),; Ü


  • Verortung im BRKG

    BRKGInhalt: Inhalt › § 8

  • Zitatangaben (BRKG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 2005, 1418
    Ausfertigung: 2005-05-26
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 20.2.2013 I 285

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BRKG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 8 BRKG
    § 8 Abs. 1 BRKG oder § 8 Abs. I BRKG

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