§ 5 BRKG, Wegstreckenentschädigung
Paragraph 5 Bundesreisekostengesetz

(1) Für Fahrten mit anderen als den in § 4 genannten Beförderungsmitteln wird eine Wegstreckenentschädigung gewährt. Sie beträgt bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges oder eines anderen motorbetriebenen Fahrzeuges 20 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke, höchstens jedoch 130 Euro. Die oberste Bundesbehörde kann den Höchstbetrag auf 150 Euro festsetzen, wenn dienstliche Gründe dies im Einzelfall oder allgemein erfordern.


(2) Besteht an der Benutzung eines Kraftwagens ein erhebliches dienstliches Interesse, beträgt die Wegstreckenentschädigung 30 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke. Das erhebliche dienstliche Interesse muss vor Antritt der Dienstreise in der Anordnung oder Genehmigung schriftlich oder elektronisch festgestellt werden.


(3) Benutzen Dienstreisende zur Erledigung von Dienstgeschäften regelmäßig ein Fahrrad, wird Wegstreckenentschädigung nach Maßgabe einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift gemäß § 16 gewährt.


(4) Eine Wegstreckenentschädigung wird Dienstreisenden nicht gewährt, wenn sie

1.
eine vom Dienstherrn unentgeltlich zur Verfügung gestellte Beförderungsmöglichkeit nutzen konnten oder
2.
von anderen Dienstreisenden des Bundes oder eines anderen Dienstherrn in einem Kraftwagen mitgenommen wurden.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Informationen zum Bundesreisekostengesetz (BRKG)

http://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BVA/Zuwendungen/bva_brkg.pdf?__b...
Anordnung oder Genehmigung vor Antritt der Dienstreise ermöglicht bereits zu diesem. Zeitpunkt die Entscheidung, welche Kosten hinsichtlich des Verkehrsmittels erstattungsfähig sind. Wegstreckenentschädigung. § 5 BRKG / BRKGVwV zu § 5. Für Strecken, die

Häufig gestellte Fragen zum Bundesreisekostengesetz (BRKG)

http://www.djo.de/sites/default/files/uploads/2017/01/31/brkg-faq.pdf
31.01.2017 - 5. Gibt es Fälle, in denen kein Tagegeld gezahlt wird? • Besteht zwischen der Dienststätte oder der Wohnung und der Stelle, an der das Dienstgeschäft erledigt wird, nur eine geringe Entfernung, wird Tagegeld nicht gewährt (§ 6 Abs. 1 Satz 3.

Bundesreisekostengesetz einschließlich der hierzu ergangenen ...

https://www.leuphana.de/fileadmin/user_upload/portale/lehre/service/downloads/R...
Bundesreisekostengesetz einschließlich der hierzu ergangenen. Verwaltungsvorschriften und Durchführungshinweise. (BRKG, BbgBRKGVwV - Rechtsstand: 01.06.2008). § 1. § 2. § 3. § 4. § 5. § 6. § 7. § 8. § 9. § 10. § 11. § 12. § 13. § 14. § 15. § 16. § 1 Gelt

Bundesreisekostengesetz BRKG

http://www.bibliotheksverband.de/fileadmin/user_upload/DBV/ueber_uns/dbv-Intern...
2. die Wegstreckenentschädigung (§ 5),. 3. das Tagegeld (§ 6),. 4. das Übernachtungsgeld (§ 7),. 5. die Auslagenerstattung bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort (§ 8),. 6. die Aufwands- und Pauschvergütung (§ 9) sowie. 7. die Erstattung sonstiger Koste

bundesreisekostengesetz - (brkg) - ZBB

http://www.zbb.brandenburg.de/media_fast/4055/BRKG201509.pdf
Zu § 2 Abs. 2 BRKG. Das Bundesreisekostengesetz konkretisiert die Fürsorgepflicht des Dienstherrn für alle Fälle dienstlich veranlasster auswärtiger Tätigkeit auch in Verbindung mit der Wahrnehmung von Familienpflichten. (vergleiche Textziffer 2.1.9 und


Webseiten zum Paragraphen

§ 5 BRKG Wegstreckenentschädigung Bundesreisekostengesetz

https://www.buzer.de/gesetz/5122/a70876.htm
(1) Für Fahrten mit anderen als den in § 4 genannten Beförderungsmitteln wird eine Wegstreckenentschädigung gewährt. Sie beträgt bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges oder eines anderen motorbetriebenen Fahrzeuges 20 Cent je.

Reisekosten / 10 Dienstfahrten mit dem eigenen Kfz (§ 5 BRKG) - Haufe

https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/reisekosten...
Es bestehen zwei Formen der dienstlichen Mitbenutzung privater Kfz gegen unterschiedlich hohe Wegstreckenentschädigung: Die "kleine Wegstreckenentschädigung" für Kraftwagen gem. § 5 Abs. 1 BRKG, wonach 20 Cent pro gefahrenen Kilometer angerechnet werden,

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostengesetz ...

http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_01062005_DI52221011...
01.06.2005 - 1§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 7 zählen die erstattungsfähigen Arten der Reisekostenvergütung abschließend auf. 2Andere angefallene Reisekosten sind der allgemeinen Lebensführung zuzuordnen und somit nicht erstattungsfähig. 3§ 1 Abs. 2 Nr. 6 st

Wegstreckenentschädigung im Rahmen der Neuregelung des ...

http://bravors.brandenburg.de/de/verwaltungsvorschriften-219312
Besteht an der Benutzung eines Kraftwagens ein erhebliches dienstliches Interesse (Tz 5.2.1 BbgBRKGVwV), beträgt die Wegstreckenentschädigung gemäß § 5 Abs. 2 BRKG 30 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke; eine Begrenzung der Wegstreckenentschädigung

Das Bundesreisekostengesetz Teil 1: Fragen und Antworten

http://www.spesen-ratgeber.de/bundesreisekostengesetz/
23.04.2012 - 1. Wann besteht ein Anspruch auf Wegstreckenentschädigung? Nach §4 BRKG Fahrt- und Flugkostenerstattung und §5 BRKG Wegstreckenentschädigung werden. bei Benutzung eines motorbetriebenen Fahrzeuges eine Wegstreckenentschädigung von 20 Cent pr


  • Verortung im BRKG

    BRKGInhalt: Inhalt › § 5

  • Zitatangaben (BRKG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 2005, 1418
    Ausfertigung: 2005-05-26
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 20.2.2013 I 285

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BRKG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 5 BRKG
    § 5 Abs. 1 BRKG oder § 5 Abs. I BRKG
    § 5 Abs. 2 BRKG oder § 5 Abs. II BRKG
    § 5 Abs. 3 BRKG oder § 5 Abs. III BRKG
    § 5 Abs. 4 BRKG oder § 5 Abs. IV BRKG

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