§ 6 BRKG, Tagegeld
Paragraph 6 Bundesreisekostengesetz

(1) Als Ersatz von Mehraufwendungen für Verpflegung erhalten Dienstreisende ein Tagegeld. Die Höhe des Tagegeldes bemisst sich nach der Verpflegungspauschale zur Abgeltung tatsächlich entstandener, beruflich veranlasster Mehraufwendungen im Inland nach dem Einkommensteuergesetz. Besteht zwischen der Dienststätte oder der Wohnung und der Stelle, an der das Dienstgeschäft erledigt wird, nur eine geringe Entfernung, wird Tagegeld nicht gewährt.


(2) Erhalten Dienstreisende ihres Amtes wegen unentgeltlich Verpflegung, werden von dem zustehenden Tagegeld für das Frühstück 20 Prozent und für das Mittag- und Abendessen je 40 Prozent des Tagegeldes für einen vollen Kalendertag einbehalten. Gleiches gilt, wenn das Entgelt für Verpflegung in den erstattungsfähigen Fahrt-, Übernachtungs- oder Nebenkosten enthalten ist. Die Sätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn Dienstreisende ihres Amtes wegen unentgeltlich bereitgestellte Verpflegung ohne triftigen Grund nicht in Anspruch nehmen. Die oberste Dienstbehörde kann in besonderen Fällen niedrigere Einbehaltungssätze zulassen.


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Häufig gestellte Fragen zum Bundesreisekostengesetz (BRKG)

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31.01.2017 - Besteht zwischen der Dienststätte oder der Wohnung und der Stelle, an der das Dienstgeschäft erledigt wird, nur eine geringe Entfernung, wird Tagegeld nicht gewährt (§ 6 Abs. 1 Satz 3. BRKG). Eine Entfernung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 3 BR

Informationen zum Bundesreisekostengesetz (BRKG)

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6 BRKG / BRKGVwV zu § 6. Als Ersatz von Mehraufwendungen für Verpflegung erhalten Dienstreisende ein. Tagegeld, dessen Höhe sich nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes bemisst. Das Tagegeld beträgt a) 24 Euro für jeden Kalendertag, an dem der

bundesreisekostengesetz - (brkg) - ZBB

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6. AMTLICHE BEGRÜNDUNG. Zu § 1. Die Vorschrift fasst den persönlichen und sachlichen Geltungsbereich zusammen und regelt ihn abschließend. Zu Absatz 1. Der persönliche Geltungsbereich entspricht dem bisherigen § 1 Abs. 1 BRKG. Es entfällt die. Abgrenzung

Merkblatt Inlandsdienstreisen

http://zope.dz-portal.de/Formularcenter/Documents/RKM001
Erstattung bei Kfz-Benutzung (§ 5 BRKG). 5.1. Parkgebühren. 6. Tagegeld für Verpflegungsmehraufwendungen (§ 6 BRKG). 6.1. Amtlich unentgeltlich bereitgestellte Verpflegung. 7. Übernachtungsgeld (§ 7 BRKG). 7.1. Übernachtung im Hotel oder in einer Pension

2018_01_03_Praesentation_final - Universität zu Lübeck

https://www.uni-luebeck.de/fileadmin/uzl_personal/dokumente/2018_01_03_Praesent...
03.01.2018 - Übersicht über das BRKG. •. § 2 BRKG – Dienstreisen. •. § 3 BRKG – Anspruch auf Reisekostenvergütung. •. § 4 BRKG – Fahrt- und Flugkostenerstattung. •. § 5 BRKG – Wegstreckenentschädigung. •. § 6 BRKG – Tagegeld. •. § 7 BRKG – Übernachtungsg


Webseiten zum Paragraphen

Bundesreisekostengesetz (BRKG); hier: Änderung von § 6 Abs. 1 Satz ...

http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_14112013_D6302016.h...
12.11.2013 - I S. 285) wurden die bisherigen Bestimmungen zum steuerlichen Reisekostenrecht umgestaltet. In Artikel 3 dieses Gesetzes ist eine Änderung vom § 6 Absatz 1 Satz 2 BRKG enthalten. Hierbei handelt es sich um die notwendige Anpassung des bisher

Reisekosten / 13 Tagegeld (§ 6 Abs. 1 BRKG) | TVöD Office ... - Haufe

https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/reisekosten...
Mehraufwendungen für Verpflegung (Tagegeld) werden in Abhängigkeit der Dauer der Dienstreise nach § 2 Abs. 2 BRKG mit Pauschbeträgen abgegolten. Die Höhe bemisst sich also nach der dienstlich bedingten Abwesenheitsdauer (Dienstreisedauer) an einem Kalend

Das Bundesreisekostengesetz Teil 1: Fragen und Antworten

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23.04.2012 - Besteht zwischen der Dienststätte oder der Wohnung und der Stelle, an der das Dienstgeschäft erledigt wird, nur eine geringe Entfernung, wird Tagegeld nicht gewährt (§ 6 Abs. 1 Satz 3 BRKG). Eine Entfernung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 3 BRK

Dienstreisen — Haushaltsabteilung

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Allgemeine Information; Beantragung einer Dienstreise; Dienstgänge; Abschlagszahlungen; Nebenkosten gemäß § 10 Abs. 1 BRKG; Abrechnung einer Dienstreise; Tagegeld gemäß § 6 BRKG; Übernachtung gemäß § 7 BRKG; Bettensteuer, Kulturförderabgabe, City-Tax bei

Verordnung zu § 6 Abs. 2 BRKG - Das Bundesgesetzblatt

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Verordnung über die Wegstreckenentschädigung bei der Benutzung eines Kraftfahrzeuges, das ein Dienstreisender mit schriftlicher Anerkennung der Behörde im überwiegenden dienstlichen Interesse hält (Verordnung zu § 6 Abs. 2 BRKG) Nr. 65 – Tag der Ausgabe:


  • Verortung im BRKG

    BRKGInhalt: Inhalt › § 6

  • Zitatangaben (BRKG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 2005, 1418
    Ausfertigung: 2005-05-26
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 20.2.2013 I 285

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BRKG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 6 BRKG
    § 6 Abs. 1 BRKG oder § 6 Abs. I BRKG
    § 6 Abs. 2 BRKG oder § 6 Abs. II BRKG

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