(1) Entstandene Kosten für Fahrten auf dem Land- oder Wasserweg mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden bis zur Höhe der niedrigsten Beförderungsklasse erstattet. Für Bahnfahrten von mindestens zwei Stunden können die entstandenen Fahrtkosten der nächsthöheren Klasse erstattet werden. Wurde aus dienstlichen oder wirtschaftlichen Gründen ein Flugzeug benutzt, werden die Kosten der niedrigsten Flugklasse erstattet. Kosten einer höheren Klasse regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel können erstattet werden, wenn dienstliche Gründe dies im Einzelfall oder allgemein erfordern.
(2) Mögliche Fahrpreisermäßigungen sind zu berücksichtigen. Fahrtkosten werden nicht erstattet, wenn eine unentgeltliche Beförderungsmöglichkeit genutzt werden kann.
(3) Dienstreisenden, denen für Bahnfahrten die Kosten der niedrigsten Beförderungsklasse zu erstatten wären, werden bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 die Kosten der nächsthöheren Klasse erstattet.
(4) Wurde aus triftigem Grund ein Mietwagen oder ein Taxi benutzt, werden die entstandenen notwendigen Kosten erstattet.
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http://www.zbb.brandenburg.de/media_fast/4055/BRKG201509.pdf
Es entfällt die. Abgrenzung zwischen "Dienstreise" und "Dienstgang". Maßgebend ist nur noch das außerhalb der. Dienststätte erforderliche Dienstgeschäft. Zu Absatz 2. Art und Umfang der Reisekostenvergütung wird abschließend aufgeführt. Die Regelung ents
http://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BVA/Zuwendungen/bva_brkg.pdf?__b...
Fahrt- und Flugkostenerstattung. § 4 BRKG / BRKGVwV zu § 4. Kosten, die für Fahrten mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln entstanden sind, werden unabhängig von der Besoldungs-/Entgeltgruppe bis zur Höhe der niedrigsten Beförderungsklasse ersta
http://www.djo.de/sites/default/files/uploads/2017/01/31/brkg-faq.pdf
31.01.2017 - Eine Entfernung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 3 BRKG ist als gering anzusehen, wenn sie nicht mehr als zwei Kilometer beträgt. • Bei Reisen zu Personalversammlungen (vgl. § 50 Abs. 1 S. 4 BPersVG) wird kein Tagegeld gezahlt. • Wenn alle Mahlz
https://www.uni-luebeck.de/fileadmin/uzl_personal/formulare/Informationsveranst...
Übersicht über das BRKG. •. § 2 BRKG – Dienstreisen. •. § 3 BRKG – Anspruch auf Reisekostenvergütung. •. § 4 BRKG – Fahrt- und Flugkostenerstattung. •. § 5 BRKG – Wegstreckenentschädigung. •. § 6 BRKG – Tagegeld. •. § 7 BRKG – Übernachtungsgeld. •. § 8 B
http://zope.dz-portal.de/Formularcenter/Documents/RKM001
Beginn/Ende der Dienstreise (T.z. 3.1.4 BRKGVwV). 4. Fahrtkostenerstattung (§ 4 BRKG). 4.1. Erstattung bei Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel (z.B.. Bahn). 4.2. BahnCard. 4.3. Verbindung von Bahnreisen mit privaten Umwegen. 4.4. Erstatt
http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_01062005_DI52221011...
01.06.2005 - 3§ 1 Abs. 2 Nr. 6 stellt eine besondere Form der Reisekostenvergütung dar. 4Während die Aufwandsvergütung von allgemein geringerem Aufwand bei bestimmten Dienstgeschäften ausgeht, fasst die Pauschvergütung eine Vielzahl gleichartiger Dienstg
https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/reisekosten...
Die Vorschrift sieht die Erstattung der entstandenen notwendigen Kosten für die Nutzung eines Taxis oder eines Mietwagens vor. Diese Regelung kommt nur für kurze Wegstrecken in Betracht, wie z. B. für die Strecke von der Wohnung zum Bahnhof oder vom Bahn
http://www.spesen-ratgeber.de/bundesreisekostengesetz/
23.04.2012 - 1. Wann besteht ein Anspruch auf Wegstreckenentschädigung? Nach §4 BRKG Fahrt- und Flugkostenerstattung und §5 BRKG Wegstreckenentschädigung werden. bei Benutzung eines motorbetriebenen Fahrzeuges eine Wegstreckenentschädigung von 20 Cent pr
http://www.schure.de/20444/261500,3.htm
2.3.1 Die Erstattung von Fahrt- und Flugkosten nach § 4 Abs. 1 Sätze 1 und 3 BRKG ist begrenzt auf die Höhe der Kosten der niedrigsten Klasse des regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels; Absatz 1 Satz 2 a.a.O. ist nicht anzuwenden (§ 98 Abs. 1 Nr. 1
http://www.dfg.de/formulare/30_02/30_02_rtf.rtf
4 BRKG). bitte eintragen. und belegen. Wegstrecken. (§ 5 BRKG). bitte km eintragen. Sonstige Kosten. (§ 10 BRKG). bitte eintragen. und belegen. EUR, EUR. Beginn der Reise: Datum, Uhrzeit. von der Wohnung, der Dienststelle. mit Beförderungsmittel (ggf. Kl