§ 2 BRKG, Dienstreisen
Paragraph 2 Bundesreisekostengesetz

(1) Dienstreisen sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte. Sie müssen, mit Ausnahme von Dienstreisen am Dienst- oder Wohnort, schriftlich oder elektronisch angeordnet oder genehmigt worden sein, es sei denn, dass eine Anordnung oder Genehmigung nach dem Amt der Dienstreisenden oder dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in Betracht kommt. Dienstreisen sollen nur durchgeführt werden, wenn sie aus dienstlichen Gründen notwendig sind. Dienstreisen sind auch Reisen aus Anlass der Versetzung, Abordnung oder Kommandierung.


(2) Die Dauer der Dienstreise bestimmt sich nach der Abreise und Ankunft an der Wohnung, es sei denn, die Dienstreise beginnt oder endet an der Dienststätte.


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Antrag auf Anerkennung, dass die Benutzung eines privaten Pkw im ...

https://www.hs-hannover.de/fileadmin/media/doc/qm/DLV/Dienstreisen/Antrag_auf_A...
Die Hinweise des Dez. IV zum Antrag auf Anerkennung eines erheblichen dienstlichen Interesses an der Benutzung eines privaten Pkw gem. § 5 Abs. 2 BRKG habe ich zur Kenntnis genommen.


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Informationen zum Bundesreisekostengesetz (BRKG)

http://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BVA/Zuwendungen/bva_brkg.pdf?__b...
2 BRKG / BRKGVwV zu § 2. Dienstreisen dienen der Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte. Der Begriff des Dienstganges ist weggefallen. Auch die Erledigung von Dienstgeschäften am Dienstort oder Wohnort ist eine Dienstreise. Dienstreis

Häufig gestellte Fragen zum Bundesreisekostengesetz (BRKG)

http://www.djo.de/sites/default/files/uploads/2017/01/31/brkg-faq.pdf
31.01.2017 - zum Bundesreisekostengesetz (BRKG). 1. Wie und wo ist der Anspruch auf Erstattung der Reisekostenvergütung geltend zu machen?.. 2. 2. Zu welcher Uhrzeit ist der Beginn bzw. die Beendigung einer Dienstreise zumutbar?.............. 2. 3. In we

Bundesreisekostengesetz einschließlich der hierzu ergangenen ...

https://www.leuphana.de/fileadmin/user_upload/portale/lehre/service/downloads/R...
Bundesreisekostengesetz einschließlich der hierzu ergangenen. Verwaltungsvorschriften und Durchführungshinweise. (BRKG, BbgBRKGVwV - Rechtsstand: 01.06.2008). § 1. § 2. § 3. § 4. § 5. § 6. § 7. § 8. § 9. § 10. § 11. § 12. § 13. § 14. § 15. § 16. § 1 Gelt

bundesreisekostengesetz - (brkg) - ZBB

http://www.zbb.brandenburg.de/media_fast/4055/BRKG201509.pdf
Der persönliche Geltungsbereich entspricht dem bisherigen § 1 Abs. 1 BRKG. Es entfällt die. Abgrenzung zwischen "Dienstreise" und "Dienstgang". Maßgebend ist nur noch das außerhalb der. Dienststätte erforderliche Dienstgeschäft. Zu Absatz 2. Art und Umfa

Nutzung der Business Class bei Auslandsdienstreisen Vergleich der ...

https://www.bundestag.de/blob/425302/8c5a12c7317a73b9811b5feff7f6a18c/wd-3-117-...
14.04.2016 - Gefragt wird nach der Anwendung des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) und der Auslandsreise- kostenverordnung (ARV) im Hinblick auf die Nutzung der Business Class bei Flugreisen durch. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Oberster Bundesbehörden


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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostengesetz ...

http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_01062005_DI52221011...
01.06.2005 - 1§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 7 zählen die erstattungsfähigen Arten der Reisekostenvergütung abschließend auf. 2Andere angefallene Reisekosten sind der allgemeinen Lebensführung zuzuordnen und somit nicht erstattungsfähig. 3§ 1 Abs. 2 Nr. 6 st

Reisekosten / 12 Dauer einer Dienstreise (§ 2 Abs. 2 BRKG) | TVöD ...

https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/reisekosten...
Reisekosten / 12 Dauer einer Dienstreise (§ 2 Abs. 2 BRKG). Durch das bereits oben ausgeführte Wohnortprinzip im Reisekostenrecht richtet sich die Dauer einer Dienstreise nach der Abreise bzw. der Ankunft an der Wohnung, sofern keine gegenteilige dienstl

Reisekosten / 10 Dienstfahrten mit dem eigenen Kfz (§ 5 BRKG) - Haufe

https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/reisekosten...
Es werden alle Formen der Kfz-Nutzung außerhalb des § 5 Abs. 2 BRKG erfasst. Die Verwaltung fragt nicht nach den Gründen. Die Wegstreckenentschädigung beträgt für alle motorbetriebenen Fahrzeuge einschl. Boote und Flugzeuge (ohne Abstufung nach Hubraum)

Ausführungsbestimmungen zum Reisekostenrecht (AB-Reisekosten)

http://www.schure.de/20444/261500,3.htm
Nach § 120 Abs. 2 NBG finden bis zum Erlass einer Verordnung nach § 84 Abs. 2 NBG das BRKG vom 26.5.2005 (BGBl. I S.1418), zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 51 des Gesetzes vom 5.2.2009 (BGBl. I S.160), und die Auslandsreisekostenverordnung vom 21.5

Verordnung zu § 6 Abs. 2 BRKG - Das Bundesgesetzblatt

http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?start=//*%5B@attr_id='bgbl165s1809.pdf'...
Verordnung über die Wegstreckenentschädigung bei der Benutzung eines Kraftfahrzeuges, das ein Dienstreisender mit schriftlicher Anerkennung der Behörde im überwiegenden dienstlichen Interesse hält (Verordnung zu § 6 Abs. 2 BRKG) Nr. 65 – Tag der Ausgabe:


  • Verortung im BRKG

    BRKGInhalt: Inhalt › § 2

  • Zitatangaben (BRKG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 2005, 1418
    Ausfertigung: 2005-05-26
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 20.2.2013 I 285

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BRKG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 2 BRKG
    § 2 Abs. 1 BRKG oder § 2 Abs. I BRKG
    § 2 Abs. 2 BRKG oder § 2 Abs. II BRKG

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