(1) Dienstreisende erhalten auf Antrag eine Vergütung der dienstlich veranlassten notwendigen Reisekosten. Der Anspruch auf Reisekostenvergütung erlischt, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Beendigung der Dienstreise schriftlich oder elektronisch beantragt wird. Die zuständigen Stellen können bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Antragstellung die Vorlage der maßgeblichen Kostenbelege verlangen. Werden diese Belege auf Anforderung nicht innerhalb von drei Monaten vorgelegt, kann der Vergütungsantrag insoweit abgelehnt werden.
(2) Leistungen, die Dienstreisende ihres Amtes wegen von dritter Seite aus Anlass einer Dienstreise erhalten, sind auf die Reisekostenvergütung anzurechnen.
(3) Bei Dienstreisen für eine auf Veranlassung der zuständigen Behörde ausgeübte Nebentätigkeit haben Dienstreisende nur Anspruch auf Reisekostenvergütung, die nicht von anderer Stelle zu übernehmen ist. Das gilt auch dann, wenn Dienstreisende auf ihren Anspruch gegen diese Stelle verzichtet haben.
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https://www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/IQSH/Arbeitsfelder/Lehrera...
Außergewöhnliche Kosten (Schlafwagen-, Taxen- benutzung und dgl.) sind zu begründen und zu belegen. Bei Auslandsreisen: Zeitpunkt der Grenzübertritte und Übernachtungsorte angeben. Gründe für die Benutzung des privaten Pkws. 8 Std. 14 Std. 24 Std. pausch
http://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BVA/Zuwendungen/bva_brkg.pdf?__b...
3 BRKG / BRKGVwV zu § 3. Die Reisekostenvergütung wird nach Beendigung der Dienstreise auf schriftlichen oder elektronischen Antrag hin gewährt. Dieser Antrag ist innerhalb einer Ausschlussfrist von nur noch sechs Monaten zu stellen. Diese Ausschlussfris
http://www.djo.de/sites/default/files/uploads/2017/01/31/brkg-faq.pdf
31.01.2017 - zum Bundesreisekostengesetz (BRKG). 1. Wie und wo ist der Anspruch auf Erstattung der Reisekostenvergütung geltend zu machen?.. 2. 2. Zu welcher Uhrzeit ist der Beginn bzw. die Beendigung einer Dienstreise zumutbar?.............. 2. 3. In we
https://www.leuphana.de/fileadmin/user_upload/portale/lehre/service/downloads/R...
Bundesreisekostengesetz einschließlich der hierzu ergangenen. Verwaltungsvorschriften und Durchführungshinweise. (BRKG, BbgBRKGVwV - Rechtsstand: 01.06.2008). § 1. § 2. § 3. § 4. § 5. § 6. § 7. § 8. § 9. § 10. § 11. § 12. § 13. § 14. § 15. § 16. § 1 Gelt
http://www.zbb.brandenburg.de/media_fast/4055/BRKG201509.pdf
BUNDESREISEKOSTENGESETZ - (BRKG) vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418), zuletzt geändert durch. Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 285, 290). - Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reise
https://www.uni-luebeck.de/fileadmin/uzl_personal/dokumente/2018_01_03_Praesent...
03.01.2018 - Übersicht über das BRKG. •. § 2 BRKG – Dienstreisen. •. § 3 BRKG – Anspruch auf Reisekostenvergütung. •. § 4 BRKG – Fahrt- und Flugkostenerstattung. •. § 5 BRKG – Wegstreckenentschädigung. •. § 6 BRKG – Tagegeld. •. § 7 BRKG – Übernachtungsg
https://www.steuertipps.de/gesetze/bundesreisekostengesetz-brkg/3-anspruch-auf-...
(1) 1Dienstreisende erhalten auf Antrag eine Vergütung der dienstlich veranlassten notwendigen Reisekosten. 2Der Anspruch auf Reisekostenvergütung erlischt, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Beendigung der Dienstreise
http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_01062005_DI52221011...
01.06.2005 - 1§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 7 zählen die erstattungsfähigen Arten der Reisekostenvergütung abschließend auf. 2Andere angefallene Reisekosten sind der allgemeinen Lebensführung zuzuordnen und somit nicht erstattungsfähig. 3§ 1 Abs. 2 Nr. 6 st
https://bravors.brandenburg.de/de/verwaltungsvorschriften-220302
Der Anspruch auf Reisekostenvergütung setzt voraus, dass Dienstreisende die dienstlich veranlassten notwendigen Reisekosten durch Vorlage der maßgeblichen Kostenbelege innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach beendeter Dienstreise nachweise
http://www.schure.de/20444/261500,3.htm
2.3.1 Die Erstattung von Fahrt- und Flugkosten nach § 4 Abs. 1 Sätze 1 und 3 BRKG ist begrenzt auf die Höhe der Kosten der niedrigsten Klasse des regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels; Absatz 1 Satz 2 a.a.O. ist nicht anzuwenden (§ 98 Abs. 1 Nr. 1
https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?start=//*%5B@attr_id=%27bgbl165s0133.p...
Gesetz über die Reisekostenvergütung für die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten (Bundesreisekostengesetz – BRKG) esgesetzblatt 133 Teill Z 1997 A 1965 Ausgegeben zu Bonn am 27. März 1965 Nr. 10 Tag Inhalt Seite 20. 3. 65 Gesetz über die