§ 9 BRKG, Aufwands- und Pauschvergütung
Paragraph 9 Bundesreisekostengesetz

(1) Dienstreisende, denen erfahrungsgemäß geringerer Aufwand für Verpflegung oder Unterkunft als allgemein üblich entsteht, erhalten nach näherer Bestimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten Behörde anstelle von Tagegeld, Übernachtungsgeld und Auslagenerstattung nach § 8 Satz 1 und 2 eine entsprechende Aufwandsvergütung. Diese kann auch nach Stundensätzen bemessen werden.


(2) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde kann für regelmäßige oder gleichartige Dienstreisen anstelle der Reisekostenvergütung oder einzelner ihrer Bestandteile eine Pauschvergütung gewähren, die nach dem Durchschnitt der in einem bestimmten Zeitraum sonst anfallenden Reisekostenvergütungen zu bemessen ist.


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Bundesreisekostengesetz einschließlich der hierzu ergangenen ...

https://www.leuphana.de/fileadmin/user_upload/portale/lehre/service/downloads/R...
Bundesreisekostengesetz einschließlich der hierzu ergangenen. Verwaltungsvorschriften und Durchführungshinweise. (BRKG, BbgBRKGVwV - Rechtsstand: 01.06.2008). § 1. § 2. § 3. § 4. § 5. § 6. § 7. § 8. § 9. § 10. § 11. § 12. § 13. § 14. § 15. § 16. § 1 Gelt

Häufig gestellte Fragen zum Bundesreisekostengesetz (BRKG)

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31.01.2017 - zum Bundesreisekostengesetz (BRKG). 1. .... Bezüglich der Höhe des Tagegeldes verweist das Bundesreisekostengesetz in Verbindung mit Ziffer ... 9. Wann besteht kein Anspruch auf Übernachtungsgeld? • für die Dauer der Benutzung von Beförderun

Informationen zum Bundesreisekostengesetz (BRKG)

http://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/DLZ/Informationsschriften/Dienst...
28.04.2015 - Nachfolgend finden Sie Hinweise zur Anwendung des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) in der Fassung vom 26.05.2005 (BGBl. I S. 1418) ... Bundesreisekostengesetz (BRKGVwV) vom 01.06.2005 (GMBl. S. 830). Allgemeines. § 2 BRKG .... das Mittagesse

Lohnsteuerliche Behandlung von Reisekostenvergütungen ...

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Aufwands- und Pauschvergütung (§ 9 BRKG). Die Aufwands- und Pauschvergütung nach § 9 BRKG ist insoweit steuerpflich- tiger Arbeitslohn, als sie betragsmäßig nicht in Einzelvergütungen aufgeteilt werden kann. Bei betragsmäßiger Aufteilung in Einzelvergütu

Gesetz über die Reisekostenvergütung für die Bundesbeamten ...

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Fällen des § 19 mit Ablauf des Tages, an dem dem Berechtigten bekannt wird, daß die. Dienstreise oder der Dienstgang nicht ausgeführt wird. BRKG § 4 Art der Reisekostenvergütung. Die Reisekostenvergütung umfaßt. 1. Fahrkostenerstattung (§ 5),. 2. Wegstre


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§ 9 BRKG Aufwands- und Pauschvergütung Bundesreisekostengesetz

http://www.buzer.de/gesetz/5122/a70880.htm
(1) Dienstreisende, denen erfahrungsgemäß geringerer Aufwand für Verpflegung oder Unterkunft als allgemein üblich entsteht, erhalten nach näherer Bestimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten Behörde anstelle von Tagegeld, Übernacht

Reisekosten / 18 Aufwands- und Pauschvergütung (§ 9 BRKG) | TVöD ...

https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/reisekosten...
9 Abs. 1 BRKG ermöglicht der Verwaltung die Festsetzung einer unter den üblichen Sätzen des Tage- und/oder Übernachtungsgelds liegenden Aufwandsvergütung, sofern erfahrungsgemäß geringere als die allgemein (vom Gesetzgeber) angenommenen Kosten entstehen.

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostengesetz ...

http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_01062005_DI52221011...
01.06.2005 - 2.1.9. 1Dienstreisen dürfen nur angeordnet oder genehmigt werden, wenn das Dienstgeschäft nicht auf andere kostengünstigere Weise (z. B. telefonisch, Videokonferenz) erledigt werden kann. 2Die Zahl der Teilnehmenden und die Dauer der Dienstr

Archiv: Bundesreisekostengesetz - BRKG -Anwendung der §§ 9 und ...

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Mit Rundschreiben vom 17. März 1997 ( ABl. S. 250), ergänzt durch Rundschreiben vom 9. April 1997 (ABl. S. 359), habe ich Hinweise zur Änderung des Bundesreisekostengesetzes bekannt gegeben. In Tz 3.2 des vorgenannten Rundschreibens bitte ich, einen Hinw

Aufwands- und Pauschvergütungen nach § 9 BRKG sowie ... - voris

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1.1 Die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Einzeldienstes (mit Ausnahme der Angehörigen des LKA), deren dienstliche Befugnisse oder Obliegenheiten sich auf einen begrenzten Bezirk erstrecken und die in diesem Bezirk im Zusammenhang


  • Verortung im BRKG

    BRKGInhalt: Inhalt › § 9

  • Zitatangaben (BRKG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 2005, 1418
    Ausfertigung: 2005-05-26
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 20.2.2013 I 285

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BRKG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 9 BRKG
    § 9 Abs. 1 BRKG oder § 9 Abs. I BRKG
    § 9 Abs. 2 BRKG oder § 9 Abs. II BRKG

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