(1) Für Dienstreisen aus Anlass der Versetzung, Abordnung oder Kommandierung wird das Tagegeld für die Zeit bis zur Ankunft am neuen Dienstort gewährt; im Übrigen gilt § 2 Abs. 2. Das Tagegeld wird für die Zeit bis zum Ablauf des Ankunftstages gewährt, wenn den Dienstreisenden vom nächsten Tag an Trennungsreise- oder Trennungstagegeld zusteht; daneben wird Übernachtungsgeld (§ 7) gewährt. Für Dienstreisen im Sinne des Satzes 1 wird das Tagegeld vom Beginn des Abfahrtstages an gewährt, wenn für den vorhergehenden Tag Trennungsreise- oder Trennungstagegeld gewährt wird. Für ein- und zweitägige Abordnungen oder Kommandierungen ist bei der Festsetzung der Reisekostenvergütung abweichend von den Sätzen 1 bis 3 die gesamte Dauer der Abwesenheit von der Wohnung oder bisherigen Dienststätte zugrunde zu legen.
(2) Für Reisen aus Anlass der Einstellung kann Reisekostenvergütung wie für Dienstreisen gewährt werden; Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden. Die Reisekostenvergütung darf dabei nicht höher sein als der Betrag, der für eine Dienstreise von der Wohnung zur Dienststätte zu erstatten wäre.
(3) Reisekostenvergütung kann ferner gewährt werden
(4) Für Reisen zum Zwecke der Ausbildung oder Fortbildung, die teilweise im dienstlichen Interesse liegen, können mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten Behörde entstandene Kosten bis zur Höhe der für Dienstreisen zustehenden Reisekostenvergütung erstattet werden.
(5) Übernachten Dienstreisende in ihrer außerhalb des Geschäftsorts gelegenen Wohnung, wird für jede Hin- und Rückfahrt aus Anlass einer Übernachtung als Ersatz der Fahrtauslagen ein Betrag in Höhe der Übernachtungspauschale nach § 7 gewährt.
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Klasse begrenzt. Durch Beschluss des Präsidiums gilt die Beschränkung auf die 2. Klasse auch für Dienstreisen Ehrenamtlicher. Ausnahmen werden nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen (z.B. beim Vorliegen einer Schwerbehinderung) gewährt. Das Übernach
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1.1.2 Aufgrund der Verweisung des § 63 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG) und des § 11. Abs. 1 des Brandenburgischen Richtergesetzes gilt das Bundesreisekostengesetz für die. - Beamten des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen
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31.01.2017 - 11. Welche Kosten werden mir bei Benutzung eines Mietwagens oder Taxis erstattet?............. 5. 12. Welche Kosten werden mir bei einer Zugfahrt erstattet? ... BRKG). Eine Entfernung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 3 BRKG ist als gering anzuse
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3 BRKG – Anspruch auf Reisekostenvergütung. •. § 4 BRKG – Fahrt- und Flugkostenerstattung. •. § 5 BRKG – Wegstreckenentschädigung. •. § 6 BRKG – Tagegeld. •. § 7 BRKG – Übernachtungsgeld. •. § 8 BRKG – Auslagenerstattung. •. § 10 BRKG – Nebenkosten und.
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Niedersächsische Landesschulbehörde – Leitfaden Genehmigung und Abrechnung von Fort- und Weiterbildungen. 11. •. Ebenfalls können als Fortbildung deklarierte Veranstaltungen verschiedenster Anbieter. (Finkenverlag, Spectra, Wolters-Kluwer etc.), in denen
https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/publikation/long/2321...
31.01.2003 - 11. Seitenzahl. 126. 7. Fördernde Institution (Name, Anschrift). 12. Literaturangaben. Umweltbundesamt, Postfach 33 00 22, D-14191 Berlin. 31. 13. Tabellen und Diagramme. 16. 14. Abbildungen. 7. 15. Zusätzliche Angaben. 16. Kurzfassung. Das
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01.06.2005 - 4Während die Aufwandsvergütung von allgemein geringerem Aufwand bei bestimmten Dienstgeschäften ausgeht, fasst die Pauschvergütung eine Vielzahl gleichartiger Dienstgeschäfte in einer pauschalen Reisekostenerstattung zusammen. 1.2.2. Der ges
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Reisekosten / 21.7 Übernachtung außerhalb des Geschäftsorts (§ 11 Abs. 5 BRKG). Übernachtet der Beschäftigte in seiner außerhalb des Geschäftsorts gelegenen Wohnung, wird für jede Hin- und Rückfahrt anlässlich dieser Übernachtung Ersatz der Fahrtauslagen
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Reisekosten / 21.5 Reisen aus Anlass der Versetzung oder Abordnung (§ 11 Abs. 1 BRKG). Reisekosten / 21.5 Reisen aus Anlass der Versetzung oder Abordnung (§ 11 Abs. 1. Reisen aus Anlass der Versetzung, Abordnung oder Kommandierung gelten als Dienstreisen
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27.03.2012 - Fahrt- und Flugkosten (§ 5 HRKG, §4 BRKG),; Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung bei Benutzung eines privaten Fahrzeugs (§ 6 HRKG, § 5 BRKG),; Mehraufwendungen für Verpflegung (Tagegeld §§ 7, 9, 10 und 12 Abs. 1 HRKG, §§ 6, 8, 11 BRKG),; Ü
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