§ 14 BRKG, Auslandsdienstreisen
Paragraph 14 Bundesreisekostengesetz

(1) Auslandsdienstreisen sind Dienstreisen im oder ins Ausland sowie vom Ausland ins Inland.


(2) Nicht als Auslandsdienstreisen gelten Dienstreisen der im Grenzverkehr tätigen Beamtinnen und Beamten im Bereich ausländischer Lokalgrenzbehörden, zwischen solchen Bereichen und zwischen diesen und dem Inland.


(3) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung wegen der besonderen Verhältnisse abweichende Vorschriften über die Reisekostenvergütung für Auslandsdienstreisen bezüglich der Anordnung und Genehmigung von Dienstreisen, der Fahrt- und Flugkosten, des Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgeldes, der Reisebeihilfen, der Kriterien der Erstattung klimabedingter Bekleidung und anderer Nebenkosten zu erlassen.


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Informationen zum Bundesreisekostengesetz (BRKG)

http://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BVA/Zuwendungen/bva_brkg.pdf?__b...
14 Tage des Aufenthaltes am Geschäftsort gewährt. Erstattung sonstiger Kosten. § 10 BRKG / BRKGVwV zu § 10. Sonstige Kosten sind Auslagen, die mit der Erledigung des Dienstgeschäftes in unmittelbarem Zusammenhang stehen und die notwendig sind, um das Die

Häufig gestellte Fragen zum Bundesreisekostengesetz (BRKG)

http://www.djo.de/sites/default/files/uploads/2017/01/31/brkg-faq.pdf
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Bundesreisekostengesetz einschließlich der hierzu ergangenen. Verwaltungsvorschriften und Durchführungshinweise. (BRKG, BbgBRKGVwV - Rechtsstand: 01.06.2008). § 1. § 2. § 3. § 4. § 5. § 6. § 7. § 8. § 9. § 10. § 11. § 12. § 13. § 14. § 15. § 16. § 1 Gelt

Nutzung der Business Class bei Auslandsdienstreisen Vergleich der ...

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14.04.2016 - Nr. 1 BRKG unter anderem die Flugkostenerstattung. § 4 Abs. 1 S. 3 BKRG sieht bei Flugreisen grundsätzlich die Erstattung der Kosten der niedrigsten Flugklasse vor. Gemäß § 14 Abs. 1 BRKG sind Auslandsdienstreisen „Dienstreisen im oder ins A

Abrechnung von Dienstreisen - TU Clausthal

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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostengesetz ...

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01.06.2005 - 1§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 7 zählen die erstattungsfähigen Arten der Reisekostenvergütung abschließend auf. 2Andere angefallene Reisekosten sind der allgemeinen Lebensführung zuzuordnen und somit nicht erstattungsfähig. 3§ 1 Abs. 2 Nr. 6 st

Reisekosten / 17 Dienstreisen über 14 Tage hinaus (§ 8 BRKG) - Haufe

https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/reisekosten...
Nach Ablauf von 14 Tagen des Aufenthalts am selben Geschäftsort wird vom 15. Tag an zeitlich unbegrenzt ein um 50 % ermäßigtes Tagegeld gewährt, wobei nach entsprechender Entscheidung vorgesetzter Stellen auf die Ermäßigung verzichtet werden kann, wenn d

Gesetz zur Reform des Reisekostenrechts - Allgemeine ... - BRAVORS

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Gesetz zur Reform des Reisekostenrechts - Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Landes Brandenburg zum Bundesreisekostengesetz (Bbg BRKGVwV). vom 3. August 2005 (ABl./05, [Nr. 36], S.870) geändert durch Bekanntmachung des MdF vom 29. November 2013 (ABl./1

Planung bis Abrechnung von Dienstreisen - Philipps-Universität ...

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27.03.2012 - Werden Dienstreisen in Verbindung mit privaten Reisen durchgeführt, gelten besondere Regelungen für die Kostenerstattung (§ 14 HRKG, § 13 BRKG). Nähere Informationen finden Sie unter dem Punkt 2.3. Besondere Regelungen können für Reisen, die

VGH München, Urteil v. 25.04.2012 – 14 B 10.2335 - Bürgerservice

http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2012-N-52484?hl=...
B. BayVGH vom 24.8.2011 Az. 14 ZB 11.1762), ist maßgebend für die Entstehung und die Höhe des Anspruchs eines Beamten auf Reisekostenerstattung der .... allgemeine Lebensführung veranlasst sind und die die Kosten der privaten Lebensführung nicht erhöhen


  • Verortung im BRKG

    BRKGInhalt: Inhalt › § 14

  • Zitatangaben (BRKG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 2005, 1418
    Ausfertigung: 2005-05-26
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 20.2.2013 I 285

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BRKG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 14 BRKG
    § 14 Abs. 1 BRKG oder § 14 Abs. I BRKG
    § 14 Abs. 2 BRKG oder § 14 Abs. II BRKG
    § 14 Abs. 3 BRKG oder § 14 Abs. III BRKG

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