§ 15 BRKG, Trennungsgeld
Paragraph 15 Bundesreisekostengesetz

(1) Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, die an einen Ort außerhalb des Dienst- und Wohnortes ohne Zusage der Umzugskostenvergütung abgeordnet werden, erhalten für die ihnen dadurch entstehenden notwendigen Aufwendungen unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis ein Trennungsgeld nach einer Rechtsverordnung, die für Abordnungen im Inland das Bundesministerium des Innern erlässt. Diese Verordnung ist auch anzuwenden für Abordnungen im oder ins Ausland sowie vom Ausland ins Inland, soweit aufgrund der Ermächtigung des Absatzes 2 keine Sonderregelungen ergangen sind. Dasselbe gilt für Kommandierungen von Soldatinnen und Soldaten und die vorübergehende dienstliche Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle. Der Abordnung stehen die Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes oder nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes gleich.


(2) Absatz 1 Satz 1 und 3 gilt entsprechend für Abordnungen ohne Zusage der Umzugskostenvergütung im oder ins Ausland sowie vom Ausland ins Inland, soweit die besonderen Bedürfnisse des Auslandsdienstes und die besonderen Verhältnisse im Ausland es erfordern mit der Maßgabe, dass das Auswärtige Amt die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium der Finanzen erlässt.


(3) Werden Beamtinnen oder Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst zum Zwecke ihrer Ausbildung einer Ausbildungsstelle an einem anderen Ort als dem bisherigen Dienst- und Wohnort zugewiesen, können ihnen die dadurch entstehenden notwendigen Mehrauslagen ganz oder teilweise erstattet werden.


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Reiseauslagenrechnung

http://www.ba-hannover.de/_static/media//downloads/allgemein/BFD-Reisekostenant...
-Bitte nähere Angaben unter Reiseerläuterungen (Seite 2, Nr. 15)-. unentgeltliche Verpflegung/Teilmahlzeiten ... am Dienst-/. Wohn-/Maß-. nahmeort. a) privates Kfz. b) Fahrrad. (in Nr. 15. erläutern). Tage-. geld. Über-. nach-. tungs-. geld. Vergü-. tung


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Gesetzentwurf - DIP21 - Deutscher Bundestag

http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/15/049/1504919.pdf
21.02.2005 - Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode. – 5 –. Drucksache 15/4919. Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Reisekostenrechts. I n h a l t s ü b e r s i c h t. Artikel 1. Bundesreisekostengesetz. Artikel 2. Änderung des Dienstrechtlichen Begleit

bundesreisekostengesetz - (brkg) - ZBB

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15. AMTLICHE BEGRÜNDUNG. Zu Absatz 1. Die Änderung ermöglicht die "Nutzung aller Zugarten" unter gleichzeitigem Wegfall der letzten besoldungsabhängiger Erstattung im Reisekostenrecht (bisher § 5 Abs. 1 BRKG). Dass nach Satz 2 bei Fahrzeiten ab zwei Stun

Bundesreisekostengesetz BRKG

http://www.bibliotheksverband.de/fileadmin/user_upload/DBV/ueber_uns/dbv-Intern...
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Lohnsteuerliche Behandlung von Reisekostenvergütungen ...

http://zope.dz-portal.de/Formularcenter/Documents/BAE108
i. d. F. des Artikel 15 Absatz 51 des Gesetzes zur Neuordnung und Modernisie- rung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz - DNeuG) vom. 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160). 1.1. Fahrt- und Flugkostenerstattung (§ 4 BRKG). Die Fahrt- und Flugk

Häufig gestellte Fragen zum Bundesreisekostengesetz (BRKG)

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31.01.2017 - zum Bundesreisekostengesetz (BRKG). 1. Wie und wo ist der Anspruch auf Erstattung der Reisekostenvergütung geltend zu machen?.. 2. 2. Zu welcher Uhrzeit ist der Beginn bzw. die Beendigung einer Dienstreise zumutbar?.............. 2. 3. In we


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Trennungsgeld / 15 Anlage: BRKG – Trennungsgeldverordnung - Haufe

https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/trennungsge...
TGV BaWü Bayern Bremen Hmb Hessen M-V NRW Rh.Pf. Saarl. Sachsen Thür. §§ §§ Art. §§ §§ §§ §§ §§ §§ §§ §§ §§ 1 1 1 1 1, 11 1, 8 1 1, 11 1 1, 10 1 1 2 2 2 2 15 2 2 2 2 2 2 2 3 3 ...

Kapitel .6: Reisekosten, Umzugskosten, Trennungsgeld

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Die Novellierung des BRKG soll zugleich Vorbild für die Länder sein, die nach Vorstellung des Bundes ihre Gesetze an das Bundesrecht anpassen könnten. .... Bei der Vergleichsberechnung wird als Übernachtungsgeld für die ersten 14 Kalendertage ein Betrag

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  • Verortung im BRKG

    BRKGInhalt: Inhalt › § 15

  • Zitatangaben (BRKG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 2005, 1418
    Ausfertigung: 2005-05-26
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 20.2.2013 I 285

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BRKG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 15 BRKG
    § 15 Abs. 1 BRKG oder § 15 Abs. I BRKG
    § 15 Abs. 2 BRKG oder § 15 Abs. II BRKG
    § 15 Abs. 3 BRKG oder § 15 Abs. III BRKG

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