(1) Werden Dienstreisen mit privaten Reisen verbunden, wird die Reisekostenvergütung so bemessen, als ob nur die Dienstreise durchgeführt worden wäre. Die Reisekostenvergütung nach Satz 1 darf die sich nach dem tatsächlichen Reiseverlauf ergebende nicht übersteigen. Werden Dienstreisen mit einem Urlaub von mehr als fünf Arbeitstagen verbunden, werden nur die zusätzlich für die Erledigung des Dienstgeschäfts entstehenden Kosten als Fahrtauslagen entsprechend den §§ 4 und 5 erstattet; Tage- und Übernachtungsgeld wird für die Dauer des Dienstgeschäfts sowie für die zusätzliche Reisezeit gewährt.
(2) Wird in besonderen Fällen angeordnet oder genehmigt, dass die Dienstreise an einem vorübergehenden Aufenthaltsort anzutreten oder zu beenden ist, wird die Reisekostenvergütung abweichend von Absatz 1 nach der Abreise von oder der Ankunft an diesem Ort bemessen. Entsprechendes gilt, wenn in diesen Fällen die Dienstreise an der Wohnung oder Dienststätte beginnt oder endet. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Wird aus dienstlichen Gründen die vorzeitige Beendigung einer Urlaubsreise angeordnet, gilt die Rückreise vom Urlaubsort unmittelbar oder über den Geschäftsort zur Dienststätte als Dienstreise, für die Reisekostenvergütung gewährt wird. Außerdem werden die Fahrtauslagen für die kürzeste Reisestrecke von der Wohnung zum Urlaubsort, an dem die Bediensteten die Anordnung erreicht, im Verhältnis des nicht ausgenutzten Teils der Urlaubsreise zur vorgesehenen Dauer der Urlaubsreise erstattet.
(4) Aufwendungen der Dienstreisenden und der sie begleitenden Personen, die durch die Unterbrechung oder vorzeitige Beendigung einer Urlaubsreise verursacht worden sind, werden in angemessenem Umfang erstattet. Dies gilt auch für Aufwendungen, die aus diesen Gründen nicht ausgenutzt werden konnten; hinsichtlich der Erstattung von Aufwendungen für die Hin- und Rückfahrt ist Absatz 3 Satz 2 sinngemäß anzuwenden.
Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.
http://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BVA/Zuwendungen/bva_brkg.pdf?__b...
Dies können z.B. Eintrittsgelder, Telekommunikationskosten oder bei Auslandsdienstreisen auch das Auslandseinsatzentgelt für den. Kreditkarteneinsatz und Kosten erforderlicher Impfungen sein. Die Notwendigkeit der Ausgabe ist im Einzelnen zu begründen. V
https://www.leuphana.de/fileadmin/user_upload/portale/lehre/service/downloads/R...
Bundesreisekostengesetz einschließlich der hierzu ergangenen. Verwaltungsvorschriften und Durchführungshinweise. (BRKG, BbgBRKGVwV - Rechtsstand: 01.06.2008). § 1. § 2. § 3. § 4. § 5. § 6. § 7. § 8. § 9. § 10. § 11. § 12. § 13. § 14. § 15. § 16. § 1 Gelt
http://www.djo.de/sites/default/files/uploads/2017/01/31/brkg-faq.pdf
31.01.2017 - zum Bundesreisekostengesetz (BRKG). 1. Wie und .... Bezüglich der Höhe des Tagegeldes verweist das Bundesreisekostengesetz in Verbindung mit Ziffer .... Schwerbehindertenausweises bzw. ein entsprechend geeigneter Beleg beizufügen. 13. Können
http://www.zbb.brandenburg.de/media_fast/4055/BRKG201509.pdf
BUNDESREISEKOSTENGESETZ - (BRKG) vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418), zuletzt geändert durch. Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 285, 290). - Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reise
https://www.uni-luebeck.de/fileadmin/uzl_personal/formulare/Informationsveranst...
3 BRKG – Anspruch auf Reisekostenvergütung. •. § 4 BRKG – Fahrt- und Flugkostenerstattung. •. § 5 BRKG – Wegstreckenentschädigung. •. § 6 BRKG – Tagegeld. •. § 7 BRKG – Übernachtungsgeld. •. § 8 BRKG – Auslagenerstattung. •. § 10 BRKG – Nebenkosten und.
https://www.steuertipps.de/gesetze/bundesreisekostengesetz-brkg/13-verbindung-v...
(1) 1Werden Dienstreisen mit privaten Reisen verbunden, wird die Reisekostenvergütung so bemessen, als ob nur die Dienstreise durchgeführt worden wäre. 2Die Reisekostenvergütung nach Satz 1 darf die sich nach dem tatsächlichen Reiseverlauf ergebende nich
https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/reisekosten...
Dabei darf die Reisekostenvergütung die sich nach dem tatsächlichen Reiseverlauf ergebende nicht übersteigen (§ 13 Abs. 1 BRKG). Werden Dienstreisen mit einem Urlaub von mehr als 5 Arbeitstagen verbunden, werden nur die zusätzlich für die Erledigung des
http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_01062005_DI52221011...
zum Bundesreisekostengesetz (BRKGVwV). Vom 1. Juni 2005. Geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 12. November 2013 (GMBl. Nr. 63, S. 1258). Auf Grund des § 16 des Bundesreisekostengesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418) erlässt das Bundesministerium
https://www.abt2-rk.tu-berlin.de/menue/themen_a_z/verbindung_von_dienstreisen_m...
15.06.2016 - Dienstreisen können grundsätzlich mit privaten Reisen verbunden werden. (§ 13 BRKG). Hierbei darf der private Aufenthalt vor, während oder nach einer Dienstreise aber nicht mehr als 5 Arbeitstage betragen. Als Arbeitstage zählen alle inländi
https://www.buzer.de/gesetz/5122/index.htm
Bundesreisekostengesetz (BRKG). Artikel 1 G. v. 26.05.2005 BGBl. I S. 1418; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 20.02.2013 BGBl. I S. 285. Geltung ab 01.09.2005; FNA: 2032-28 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss · 3 frühere Fassungen